Diese Variante wird künftig der Regelfall sein. Dann sind Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf Bisher ist es in einigen Bundesländern noch möglich, dass eine Partei, in der Regel der Verkäufer, mit dem Makler eine provisionsfreie Tätigkeit vereinbart. Zu seinem Lohn kommt der Makler dann im Anschluss durch eine Vereinbarung mit dem Käufer, der die gesamte Provision trägt. Ab dem 23.12.2020 würde der Makler bei einer solchen Vereinbarung jedoch leer ausgehen, denn ab dann gilt: Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Tätigkeit, kann er sich auch von der anderen Partei keine Maklergebühren versprechen lassen.